AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma S.A.R.P.

Stand 1/2021

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien.

2. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die mit S.A.R.P. in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass diesen eine gewerbliche oder eine selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die mit S.A.R.P. in Geschäftsbeziehung treten, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2 Angebot und Vertragsschluss

1. S.A.R.P. Angebote sind freibleibend. Annahmeerklärung, Bestellungen oder sonstige rechtsverbindli­che Erklärungen, bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung nur durch S.A.R.P.. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die Bestä­tigung kann durch die Auslieferung der bestellten Ware ersetzt werden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

3 Preise

1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich S.A.R.P. an die in ihrem Angebot enthaltenen Preise 15 Tage nach deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von S.A.R.P., genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Wedemark einschließlich normaler Verpackung. Dem Kunden entstehen bei Bestellung durch Nutzung der Fernkommunikationsmittel keine zusätzlichen Kosten.

4 Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Lieferfristen gelten nur als vereinbart, wenn die Vereinbarung schriftlich erfolgt ist. Lieferverzögerungen und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung) hat S.A.R.P. auch bei verbindlich vereinb­arten Fristen oder Lieferterminen nicht zu vertreten. Gleiches gilt, wenn diese Ereignisse bei den Lieferanten von S.A.R.P. oder deren Unterlieferanten eintreten. S.A.R.P. ist in diesem Falle berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von S.A.R.P.. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von S.A.R.P. zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfrist­setzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird S.A.R.P. von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. S.A.R.P. verpflichtet sich jedoch, den Käufer vom Eintritt solcher Ereignisse innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Kenntnisnahme zu benachrichtigen.
Wenn S.A.R.P. die Nichteinhaltung verbindlich schriftlich bestätigter Fristen oder Termine zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, so hat der Käufer einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt begrenzt jedoch auf fünf Prozent des Nettorechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verzug zumindest auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von S.A.R.P. beruht. Unser Unternehmen ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von S.A.R.P. setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist S.A.R.P. berechtigt, Ersatz des ihr zustehenden Schadens zu verlangen.
1.1 Regelungen für Subunternehmer

5 Bestimmungen Subunternehmer

1. Einzelheiten zur Dienstausführung des AN (Auftragnehmer) werden in einer Dienstanweisung in schriftlicher Form festgelegt. Die Dienstanweisung wird in Abstimmung mit AG (Auftraggeber) und dem AN erstellt und ist verbindlich. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Veränderungen bedürfen der Schriftform und sind vor dem Wirksamwerden von AG zusätzlich zu unterzeichnen.

2. Der AN garantiert und weist im Einzelfall nach, dass alle eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter durch das Führungszeugnis der Ordnungsbehörde (Polizeiliches Führungszeugnis) für den Wachdienst als unbedenklich erscheinen und eine Bewacher-ID aus dem Bewacherregister vorliegt. Dieses ist nur gegeben, wenn im Führungszeugnis „kein Eintrag“ vermerkt ist. Liegt das Überprüfungsergebnis noch nicht vor, gilt für einen maximalen Zeitraum von 4 Wochen nach Dienstübernahme eine entsprechende schriftliche Erklärung.
Im Einzelfall ist die Sicherheitsüberprüfung im Sinne des Geheimschutzverfahrens des Bundesministers für Wirtschaft (BMWi) für die Dienstausführung des eingesetzten Wachpersonals angeordnet. Der AN garantiert und stellt auf seine Kosten sicher, dass Forderungen des Geheimschutzverfahrens beim AN sowie bei dessen Erfüllungsgehilfen vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt sind.

3. Der AN stellt sicher, dass die zum Einsatz kommenden Sicherheitsmitarbeiter geeignet sind und den Forderungen des AG entsprechen. 

4. Der AN garantiert, dass bei Personalausfällen, sofern möglich, gleichwertiger Ersatz gestellt wird. Sollte kein gleichwertiger Ersatz gestellt werden und/oder der Auftrag nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, behält sich der AG entsprechende Schadensersatzforderungen für Ausfälle oder eigene Stellung von Ersatz vor.

5. Bei Personalwechsel aus Gründen, die nicht vom AG zu vertreten sind, erfolgt die Aus- und Weiterbildung und die objektbezogene Einweisung auf das AG-Bewachungsobjekt auf Kosten des AN, zusätzlich zum vertraglichen Personalstand.

6. Der AN stellt sicher, dass zur Entgegennahme und Bearbeitung dringender Erklärungen des AG ein Sicherheitsverantwortlicher als Ansprechpartner ständig erreichbar ist. Für den fachlich/technischen Kontakt zum AG benennt der AN einen Verantwortlichen des AN, der bevollmächtigt ist, die Regelungen aus diesem Vertrag durchzusetzen.
Der vom AG zu benennende Sicherheitsverantwortliche und dessen Stellvertreter sind Kontaktstellen für den Sicherheitsverantwortlichen des AN. Die Sicherheitsverantwortlichen des AG sind für die Leistungsbeurteilung sowie die Abnahme der vertragsmäßig erbrachten Leistungen verantwortlich.
Ein direktes Weisungsrecht des AG gegen den AN-Sicherheitsmitarbeiter ist nur bei Gefahr im Verzuge sowie bei groben Verstößen, hier besonders gegen die Dienstanweisung sowie bei Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen gegeben.

7. Der AN verpflichtet sich, im Rahmen der Dienstaufsicht Kontrollen des Sicherheitspersonals im Bewachungsobjekt durch geeignetes Kontrollpersonal durchführen zu lassen.
Kontrollen per Telefon, Funk u. ä. können zusätzlich festgelegt werden; diese Kontrollform ersetzt die vorgenannte personelle Kontrolle gegenüber dem AN-Sicherheitspersonal nicht.

8. Der AG erhält vom AN in Kopie ohne zusätzliche Aufforderungen jeweils zum Monatsende den Dienst-, Schicht- bzw. Einsatzplan des Sicherheitspersonals des AN für den folgenden Monat. Veränderungen des jeweils gültigen Planes werden dem AG unaufgefordert vom AN vor dem Wirksamwerden dieser Planung schriftlich vorgelegt. Ausnahme hierfür ist eine Planung/Terminierung durch den AG oder die vereinbarte, freie, Zeiteinteilung im Rahmen eines Kontingents ohne bekanntgemachte Terminierung.

9. Während der Einsatzzeit am Bewachungsobjekt haben die Sicherheitsmitarbeiter des AN die vollständige Dienstkleidung zu tragen. Form und Farbe sind mit dem AG abzustimmen.

10. Das private Mitführen von Waffen aller Art, Munition, Sprengmitteln etc. aber auch von Waffen-Modellen und Attrappen oder von Einzelteilen der vorgenannten Gegenstände ist allen Mitarbeitern des AN in den Liegenschaften und Objekten des AG ausdrücklich untersagt.
Der Einsatz von Dienstwaffen bedarf im Einzelfall eines gesonderten schriftlichen Vertrages, der ausschließlich vom AG veranlasst wird. Die gesetzlichen Bestimmungen sind zwingend zu beachten.

11. Die vom AG für den Bewachungsauftrag an den AN und seine Erfüllungsgehilfen überlassenen Räume, Möbel, Ausrüstungsgegenstände und Einsatzmittel bleiben AG-Eigentum und sind vom o. g. Personenkreis mit aller Sorgfalt zu behandeln. Die Sachen dürfen ausschließlich auftragsbezogen für den AG verwendet werden und sind mit Auftragsbedingungen unverzüglich und vollständig zurückzugeben. Anlage 2 zu diesem Vertrag enthält die Aufstellung des Materials.

12. Soweit zur Auftragsdurchführung mit dem AN die Gestellung von Ausrüstungsgegenständen oder Einsatzmitteln des AN vereinbart wird, sind die eingebrachten Materialien zur Vermeidung von Verwechselungen oder Unstimmigkeiten eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen. Zusätzlich sind höherwertige Gegenstände, z.B. Funkgeräte, in einer gesonderten, detaillierten Liste aufzuführen, die als Anlage 3 Teil dieses Vertrages wird.

13. Die Rechnungsstellung durch den AN erfolgt jeweils zum Ende eines Monats für den vorausgegangenen Monat. Die Zahlung erfolgt nach erbrachter Leistung und Abnahme innerhalb von 14 Tagen nach anerkannter Rechnung.

6 Gefahrübergang und Leistungsort

1.Ist der Käufer Unternehmer, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver­schlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Übersendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, auf den Käufer über.Ist der Käufer Verbraucher, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit Übergabe der Sache an den Käufer über. Der Übergabe steht es jeweils gleich, wenn der Käufer mit der Annahme in Verzug ist. Falls der Versand ohne Verschulden von uns unmöglich wird oder der Unternehmer einen verzögerten Versand wünscht, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Unternehmer über. Leistungsort ist Wedemark, auch im Falle der Rückgewähr aufgrund einvernehmlicher Aufhebung des Kaufvertrages oder aufgrund Rücktritts oder teilweisen Rücktritts vom Kaufvertrag, sofern die Berechtigung zum Rücktritt unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Die im Falle der Rücksendung anfallenden Transportkosten gehen zu Lasten des Unternehmers, es sei denn, wir stimmen der Übernahme der Transportkosten vorher schriftlich zu.

7 Gewährleistung

1. Ist der Käufer Unternehmer, so hat er die ihm gelieferte Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mängel, Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die gelieferte Ware verändert, be- oder verarbeitet oder weiterveräußert werden soll. Wenn der Unternehmer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, so sind die Gewährleistungsansprüche gegenüber S.A.R.P. ausgeschlossen. Ist der Käufer Unternehmer, so leistet unser Unternehmen nach ihrer Wahl für die Mängel der Ware zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wir haftet nicht dafür, dass die gelieferte Ware frei von immateriellen rechtlichen Ansprüchen Dritter (geistiges Eigentum ist) und/oder in sonstiger Weise das geistige Eigentum Dritter verletzt, es sei denn, uns fällt insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Design und Kennzeichnung der Ware einschließlich Markenrechten, Urheberrechten, registrierten Mustern, Drucken, Labels und Patenten Dritter, wobei diese Auflistung nicht abschließend ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrig­keit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängel, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Ist der Käufer Unternehmer, so muss er erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft jedoch die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen gegenüber unserem Unternehmen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Unterrichtung, so erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach der Feststellung Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei S.A.R.P.. Unterlässt der Verbraucher diese Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, so trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sachebewogen, so trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung des Rücktritts vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn uns die Vertragsverletzung arglistig verschwiegen haben sollte. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde gegenüber unserem Unternehmenden Mangel nicht rechtzeitig gemäß § 6 Ziffer 5,6 angezeigt hat. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch S.A.R.P. nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

8 Haftungsbeschränkungen

1. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung von S.A.R.P. auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von S.A.R.P.. Gegenüber Unternehmern haftet S.A.R.P. bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn S.A.R.P. Arglist zur Last fällt.

9 Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich S.A.R.P. das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich S.A.R.P. das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, S.A.R.P. einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, etwaiger Beschädigung oder Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohn- oder Geschäftssitzwechsel hat der Kunde S.A.R.P. unverzüglich anzuzeigen. Im Falle der Beschädigung oder Vernichtung oder des Diebstahls der Ware tritt der Kunde etwaige Ersatzansprüche gegen einen Geschädigten oder Versicherungen zur Sicherung der Forderungen von S.A.R.P.. Wir nehmen die Abtretung an. Unser Unternehmen ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. In diesem Falle ist der Käufer verpflichtet, die Ware unverzüglich auf seine Kosten zurückzusenden. Dies gilt insbesondere auch, wenn über das Vermögen des Kunden das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird oder der Kunde die eidesstattliche Versicherung abgibt oder Dritte im Wege der Pfändung Zugriff auf die Ware nehmen. .Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt an unser bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch eine Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. S.A.R.P. nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. S.A.R.P. behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

2. Wir liefern und leisten nach unseren allgemeinen AGB die wir in jedem Angebot als Grundlage unseres Vertrages sehen. Zur Kostenvorschlägen für gelieferte Skizzen, Zeichnungen, Modelle, Entwürfen und anderen Vorlagen behalten wir uns das Eigentums und Urheberrecht vor.

Für Schäden, die uns aus der Geltendmachung von Schutzrechten durch Dritte entstehen, hat der Besteller uns schadlos zu halten und haftet selber für entstehenden Kosten. Wir sind nicht verpflichtet gelieferte Motive oder Zeichnungen zu überprüfen ob diese Urherrechtlich geschützt sind. Wir sind nicht verpflichtet, die Rechtslage nachzuprüfen ob eine Genehmigung Dritter vorliegt.

10 Zahlung

1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist: S.A.R.P. Rechnungen werden wie folgt beglichen. Bar NN, Vorkasse, Lastschrift -2% Skonto oder nach besonderer Vereinbarung, Zahlung nach Erhalt der Ware innerhalb 14Tagen ohne Abzüge rein netto Kasse zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Ein Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz zu verzinsen sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 Euro zu zahlen. Ein Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über den Basiszinssatz zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 % zu verzinsen zzgl einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 Euro zzgl. der gesetzl. Mwst zu zahlen.. Gegenüber dem Unternehmer behält sich S.A.R.P. vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Falls nicht durch schriftliche Individualvereinbarung anderes vereinbart ist, werden von unserem Unternehmen keinerlei Rückvergütungen jedweder Art geleistet. Wir sind berechtigt, trotz andersartiger Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir können in diesem Falle Zahlungen des Käufers auch auf bereits entstandene Kosten und Zinsen aus demselben Geschäft oder vorangegangenen Geschäften verrechnen. S.A.R.P. wird den Kunden von der Vornahme der Verrechnung jeweils informieren. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der offene betrag auf die Konten eingegangen ist. Im Falle von Schecks, Wechseln, Einzugsermächtigungen oder Überweisungen gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn Scheck, Wechsel, Einzugsermächtigung oder Überweisung eingelöst sind und der Betrag unwiderruflich auf dem Konto von S.A.R.P. gutgeschrieben ist. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist S.A.R.P. auch im Falle vereinbarter Zahlungsziele berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn Scheck oder Wechsel des Käufers nicht eingelöst werden oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, die eidesstattliche Versicherung abgibt oder über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Rückbehaltung nur berechtigt, wenn diese Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn ein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

11 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Für diesen Vertag und für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen S.A.R.P. und dem Kunden, insbesondere wenn er Unternehmer und Vollkaufmann ist, wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Burgdorf vereinbart. Wir können nach ihrer Wahl jedoch ihre Ansprüche auch bei dem zuständigen Gericht des Wohnortes oder Geschäftssitzes des Kunden geltend machen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame oder nichtige Regelung soll in diesem Falle durch eine solche Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem unwirksamen oder nichtigen Passus möglichst nahe kommt.

Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus derGeschäftsverbindung mit dem Käufer einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Burgdorf. Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht wird vereinbart. Die Bestimmungen des Haager Kaufrechtsübereinkommens sind ausgeschlossen